Satzung des Judo-Club Prüm
§ 1 Name, Sitz und Zweck
Der am 08.03.2017 in Prüm gegründete Verein führt den Namen „Judo-Club Prüm“. Er soll in das Vereinsregister beim Amtsgericht eingetragen werden und trägt dann den Zusatz „e.V.“. Weiter soll er Mitglied des Sportbundes Rheinland im Landessportbund Rheinland-Pfalz sowie der zuständigen Fachverbände werden. Der Verein Judo-Club Prüm hat seinen Sitz in 54597 Roth bei Prüm, Kirchplatz 13.
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Zweck des Vereins ist die Pflege, Förderung und Ausübung des Sportes und der sportlichen Jugendarbeit. Die Vereinsmitglieder können am regelmäßigen Training ggf. an Wettkämpfen teilnehmen.
Der Satzungszweck wird insbesondere durch das Anbieten sportlicher Übungen und die Förderung sportlicher Leistungen, die Veranstaltung von Wettkämpfen und durch die Teilnahme an Sportveranstaltungen verwirklicht. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
Vereinsämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt. Der Vorstand kann aber bei Bedarf eine Vergütung nach Maßgabe einer Aufwandsentschädigung im Sinne des §3 26a EStG beschließen.
Im Übrigen haben die Mitglieder und Mitarbeiter des Vereins einen Aufwendungsersatzanspruch nach § 670 BGB für solche Aufwendungen, die Ihnen durch die Tätigkeit für den Verein entstanden sind. Hierzu gehören insbesondere Fahrtkosten, Reisekosten, Porto, Telefon und Kopier- und Druckkosten. Die Mitglieder und Mitarbeiter des Vereins haben das Gebot der Sparsamkeit zu beachten. Der Vorstand kann durch Beschluss im Rahmen der steuerrechtlichen Möglichkeiten Aufwendungserstattungen festlegen.
Der Anspruch auf Aufwendungsersatz kann nur innerhalb einer Frist von drei Monat nach seiner Entstehung geltend gemacht werden. Erstattungen werden nur gewährt, wenn die Aufwendungen mit prüffähigen Belegen und Aufstellungen nachgewiesen werden.
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Erwerb der Mitgliedschaft
Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden wenn deren Ziele und Zwecke denen des Vereins nicht entgegenstehen.
Wer die Mitgliedschaft erwerben will, hat an den Vorstand einen schriftlichen Aufnahmeantrag zu richten. Bei Minderjährigen ist die Zustimmung der gesetzlichen Vertreter erforderlich. Der Vorstand teilt seine Entscheidung dem Antragsteller mit, die keiner Begründung bedarf.
Die Mitglieder erkennen als für sich verbindlich die Satzungen, Ordnungen und Wettkampfbestimmungen der Verbände an, denen der Verein angehört.
Über die Verleihung der Ehrenmitgliedschaft entscheidet der Vorstand. Ehrenmitglieder haben alle Mitgliederrechte.
§ 3 Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Tod, Ausschluss oder durch Auflösung des Vereins. Die Austrittserklärung ist schriftlich an den Vorstand zu richten. Der Austritt ist nur zum Schluss eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten zulässig, d.h. eine Kündigung muss bis zum 30.09. d.J. beim Vorstand eingehen. Der Beitragssatz, der sich aus dem Monatsbeitrag und eines evtl. Abt.-Beitrages zusammensetzt, ist nach erfolgter rechtmäßiger Kündigung stets bis zum 31.12. d.J. zu entrichten. Ein unterjähriger Austritt ist nicht möglich.
§ 4 Beiträge
Der Mitgliedsbeitrag sowie Sonderbeiträge, Aufnahmegebühren und Umlagen für aktive und passive Mitglieder werden von der Mitgliederversammlung festgelegt und vom Verein erhoben. Der Beitrag wird Halbjährlich oder Jährlich eingezogen. Der Vorstand kann in begründeten Fällen Beiträge, Aufnahmegebühren und Umlagen ganz oder teilweise erlassen oder stunden.
Ehrenmitglieder können von der Pflicht zur Zahlung von Beiträgen und Umlagen befreit werden.
§ 5 Straf- und Ordnungsmaßnahmen, Haftung
Ein Mitglied kann, nachdem ihm Gelegenheit zur Äußerung gegeben worden ist, aus wichtigem Grund vom Vorstand aus dem Verein ausgeschlossen werden, insbesondere wegen vereinsschädigenden Verhaltens, grober oder wiederholter Verstöße gegen die Satzung, Nichtzahlung von Beiträgen trotz zweimaliger Mahnung, oder unsportlichem Verhalten.
Wenn ein Mitglied schuldhaft gegen die Satzung oder Anordnungen der Vereinsorgane verstößt, können nach vorheriger Anhörung vom Vorstand folgende Maßnahmen verhängt werden: Verweis, zeitlich begrenztes Verbot der Teilnahme am Sportbetrieb und an den Veranstaltungen des Vereins.
Die Straf- und Ordnungsmaßnahmen sind schriftlich zu begründen und mit der Angabe des Rechtsmittels zu versehen.
Bei einem Ausschluss oder eines zeitlichen begrenzten Verbotes besteht kein Anspruch auf Rückerstattung des entsprechenden Beitrages / Umlagen / Sonderbeiträge.
Der Judo-Club Prüm sowie der Vorstand und Trainer und deren Helfer oder Betreuer haftet nicht für Schäden (Sachschäden oder Sachverluste, Sachbeschädigung die vom Mitglieder verursacht wurden), die anlässlich von Trainingsstunden, Veranstaltungen aller Art, Workshops, Ferienfreizeiten o.ä. eintreten.
Liegt eine Verletzung die sich während oder im Verlauf des Trainings ereignete vor, so ist diese unmittelbar, spätestens nach zwei Tagen dem Vorstand schriftlich mitzuteilen. Verspätete Mitteilungen oder Ersatzansprüche können nicht berücksichtigt werden.
§ 6 Rechtsmittel
Gegen die Ablehnung der Aufnahme (§ 2) und gegen alle Straf- und Ordnungsmaßnahmen (§ 5) ist Einspruch zulässig. Dieser ist innerhalb von drei Wochen nach Zugang der Entscheidung beim Vorsitzenden einzulegen. Über den Einspruch entscheidet der Mitgliederversammlung. Bis zur endgültigen Entscheidung der Mitgliederversammlung ruhen die Mitgliedschaftsrechte und -pflichten des betroffenen Mitglieds, soweit sie von der Entscheidung des Vorstands berührt sind.
§ 7 Vereinsorgane
Organe des Vereins sind:
die Mitgliederversammlung
der Vorstand
§ 8 Mitgliederversammlung
Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung.
Die ordentliche Mitgliederversammlung ist mindestens einmal im Jahre abzuhalten.
Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt unter Mitteilung der Tagesordnung durch den Vorstand mit Schreiben an alle Mitglieder.
Zwischen dem Tag der Einladung und dem Termin der Versammlung muss eine Frist von mindestens zwei Wochen liegen.
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist innerhalb einer Frist von zwei Wochen mit entsprechender Tagesordnung einzuberufen, wenn es der Vorstand beschließt oder ein Viertel der Mitglieder schriftlich beim Vorsitzenden beantragt.
Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Stimmberechtigt sind alle Mitglieder vom vollendeten 15. Lebensjahr an. Als Vorstandsmitglieder sind Mitglieder vom vollendeten 18. Lebensjahr an wählbar.
Die Entscheidungen der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Satzungsänderungen können nur mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen der Mitglieder beschlossen werden. Stimmenthaltungen bleiben für die Entscheidung unberücksichtigt.
Über Anträge, die nicht in der Tagesordnung verzeichnet sind, kann in der Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn diese Anträge mindestens eine Woche vor der Versammlung schriftlich beim Vorstand des Vereins eingegangen sind. Dringlichkeitsanträge dürfen nur behandelt werden, wenn die anwesenden Mitglieder mit einer
zwei Drittel Mehrheit beschließen, dass sie als Tagesordnungspunkte aufgenommen werden. Ein Dringlichkeitsantrag auf Satzungsänderung ist unzulässig.
Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden oder bei dessen Verhinderung von dessen Stellvertreter geleitet.
§ 9 Vorstand
Der geschäftsführende Vorstand besteht aus:
Erster Vorsitzenden
Zweiter Vorsitzenden
dem Kassenwart
dem Schriftführer
dem Sportwart
1. Beisitzer
2. Beisitzer
–
Der erweiterte Vorstand besteht aus:
die Abteilungsleiter und/oder deren Vertreter
Referenten für die Fachrichtungen
Die für die Dauer ihrer Tätigkeit vom Vorstand bestimmt werden.
–
Der Vorstand wird durch die Mitgliederversammlung auf vier Jahre gewählt. Seine Mitglieder bleiben bis zur Wahl eines Nachfolgers im Amt. Bei Ausscheiden eines Vorstandsmitglieds ist der Vorstand berechtigt, ein neues Mitglied kommissarisch bis zur nächsten Wahl zu berufen.
Der Vorsitzende beruft und leitet die Sitzungen des Vorstands. Er ist verpflichtet, den Vorstand einzuberufen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert oder aber wenn dies von der Mehrheit der Vorstandsmitglieder verlangt wird.
Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins nach Maßgabe der Satzung und der Beschlüsse der Mitgliederversammlung. Er ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Bei Beschlussfassung entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
Die Beschlüsse des Vorstands sind zu Beweiszwecken zu protokollieren und vom Sitzungsleiter zu unterschreiben.
§ 10 Gesetzliche Vertretung
Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende und sein Stellvertreter. Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Jeder von ihnen ist allein vertretungsberechtigt. Im Innenverhältnis zum Verein wird der Stellvertreter jedoch nur bei Verhinderung des Vorsitzenden tätig.
§ 11 Jugend des Vereins
Durch Beschluss der Mitgliederversammlung kann der Jugend das Recht zur Selbstverwaltung im Rahmen der Satzung und der Ordnungen des Vereins eingeräumt werden.
In diesem Fall gibt sich die Jugend eine eigene Jugendordnung, die der Genehmigung des Vorstands bedarf. Die Jugend entscheidet über die Verwendung der ihr zufließenden Mittel.
§ 12 Ordnung
Zur Durchführung der Satzung kann der Vorstand eine Geschäftsordnung, Beitragsordnung eine Finanzordnung sowie eine Verordnung für die Benutzung der Sportstätten erlassen. Die Ordnungen werden mit einer 2/3 Mehrheit der Mitglieder des Vorstandes beschlossen. Darüber hinaus kann der Vorstand weitere Ordnungen erlassen.
§ 13 Abteilungen
Für die im Verein betriebenen Sportarten können durch Beschluss der Mitgliederversammlung Abteilungen gebildet werden, denen ein Abteilungsleiter vorsteht. Dieser kann ggf. zu einer Vorstandsitzung eingeladen werden.
Die Abteilungen können durch die Mitgliederversammlung ermächtigt werden, zusätzlich zum Vereinsbeitrag einen Abteilungs- oder Aufnahmebeitrag zu beschließen. Die Verwendung dieser Beiträge obliegt der Abteilung, die Kontrolle und deren Einzug hierüber dem Vorstand. Die Abteilungsbeiträge sind in der Beitragsordnung zu listen.
Für die Einberufung und Durchführung der Abteilungsversammlungen gelten die Vorschriften über die Mitgliederversammlung entsprechend.
§ 14 Ausschüsse
Der Vorstand kann für bestimmte Vereinsaufgaben Ausschüsse bilden, deren Mitglieder vom Vorstand berufen werden. Die Mitglieder des Ausschusses wählen einen Vorsitzenden und einen Protokollführer. Der Ausschussvorsitzende unterrichtet den Vorstand über die Arbeit und Vorschläge des Ausschusses.
§ 15 Protokollierung der Beschlüsse
Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung und des Vorstands sowie der Abteilungsversammlungen und der Ausschüsse sind zu Beweiszwecken zu protokollieren. Das Protokoll ist vom Versammlungsleiter, Ausschussvorsitzenden oder Abteilungsleiter und vom Protokollführer zu unterzeichnen.
§ 16 Kassenprüfung
Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von 2 Jahren zwei Kassenprüfer, die nicht dem Vorstand angehören dürfen und bis zur Neuwahl im Amt bleiben.
Die Kassenprüfer prüfen die Rechnungs- und Kassenführung des Vereins mindestens einmal vor jeder ordentlichen Mitgliederversammlung und erstatten in dieser ihren Kassenprüfungsbericht und beantragen bei ordnungsgemäßer Kassenführung die Entlastung des Kassenwartes und des Vorstands.
Der Auftrag der Kassenprüfer erstreckt sich neben der Prüfung der reinen Kassenführung auch darauf, ob die Mittel wirtschaftlich verwendet worden sind, ob die Ausgaben sachlich richtig sind und ob sie mit dem Haushaltsplan übereinstimmen.
§ 17 Auflösung des Vereins
Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt sein Vermögen an den Judoverband Rheinland e.V. mit Sitz in 56130 Bad Ems, Lahnstraße 14, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.
Als Liquidatoren werden der/die 1. und 2. Vorsitzenden bestellt.
§ 18 Inkrafttreten
Die vorstehende Satzung wurde auf der Mitgliederversammlung am 10. April 2017 geändert und beschlossen und ersetzt die Satzung vom 08. März 2017. Die Satzung tritt mit sofortiger Wirkung in Kraft.